Hinweis zur örtlichen Zuständigkeit:
Bitte beachten Sie, dass die Schiedsstelle zuständig ist, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt.
zuständig für innerstädtischen Bereich Nord
Amtsraum: Zerbster Straße 4, Raum 148
Sprechzeiten: jeden 2. Donnerstag im Monat von 16.00 - 16.30 Uhr
zuständig für innerstädtischen Bereich Mitte, Waldersee, Mildensee, Kleutsch, Sollnitz
Amtsraum: Zerbster Straße 4, Raum 148
Sprechzeiten: jeden 3. Dienstag im Monat von 16.00 - 16.30 Uhr ! NEU !
zuständig für innerstädtischen Bereich Süd, Süd, Haideburg, Törten
Amtsraum: Sekundarschule Kreuzberge, Werner-Seelenbinder-Ring 59
Seit November 2009 ist die Schiedsstelle im Rathaus Dessau, Raum 148 untergebracht. ! NEU !
Sprechzeiten: jeden 2. Montag im Monat von 17.00 - 17.30 Uhr ! entfällt im Monat Juli 2010 !
Schiedsstelle IV
zuständig für Stadtteile West, Alten, Zoberberg, Kochstedt, Mosigkau
Amtsraum: Zerbster Straße 4, Raum 148
Sprechzeiten: jeden letzten Donnerstag im Monat von 16.00 - 16.30 Uhr
zuständig für Ziebigk, Siedlung, Großkühnau, Kleinkühnau
Amtsraum: Grundschule Ziebigk, Elballee 24
Sprechzeiten: jeden 2. Montag im Monat von 17.30 - 18.00 Uhr ! entfällt im Monat Juli 2010 !
Schiedsstelle VI
zuständig für Rodleben und Brambach
Bei Bedarf wenden sich Antragsteller an den Vorsitzenden der Schiedsstelle, Herrn Hans Thiesis, Kohlenhofweg 2, 06861 Dessau-Roßlau, Telefon: 03 49 01 / 6 86 34
Schiedsstelle VII
zuständig für Roßlau, Meinsdorf, Mühlstedt, Streetz/Natho
Amtsraum: Rathaus Roßlau, Am Markt 5, Zimmer 308
Sprechzeiten: jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von 17.00 - 18.00 Uhr
Stadtverwaltung Dessau-Roßlau
Schiedsstelle
Postfach 14 25
06813 Dessau-Roßlau
Frau Trute
Rathaus Roßlau, Markt 5, Zimmer 3.9
Fon: 0340 2 04-2201, Fax 0340 2 04-2912
Email:
ortschaftsraete@dessau-rosslau.de
Gemäß § 46 Abs. 1 erhebt die Schiedsstelle für ihre Tätigkeit Kosten nach dem Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz LSA (SchStG). Sie macht ihre Tätigkeit nach § 48 Abs. 2 SchStG grundsätzlich von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung wird, sofern ein Schlichtungsverfahren eröffnet werden soll, bei Antragsstellung ein Kostenvorschuss von 75 EUR erhoben.