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    Vorbeugender Waldbrandschutz

    Pflugstreifen muss angelegt werden

    Angesichts des anhaltend heißen Sommerwetters und der einsetzenden Getreideernte wird seitens der Stadt Dessau-Roßlau darauf hingewiesen, dass laut Paragraf 7 Waldbrandschutzverordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach ausgerufener Waldbrandwarnstufe III und IV unmittelbar nach Anschnitt des Getreides entlang der Feld- und Waldgrenze ein fünf Meter breiter Pflugstreifen anzulegen ist, sofern der Abstand der Feldflächen zum Wald weniger als 30 Meter beträgt.

    Wird die Vorschrift nicht eingehalten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Auf Antrag kann durch die Forstbehörde ein Befreiung erteilt werden.


    Meldung vom 15.07.2010

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