

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist seit 1. Januar 2007 in Kraft und gilt für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder.
Das Elterngeld vereinfacht es Müttern und Väter, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten, um so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.
Zum 1. Januar 2011 hat der Gesetzgeber einige Änderungen vorgenommen, die in die nachfolgenden Ausführungen bereits eingeflossen sind.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,
Auch Ehepartnerinnen und -partner, Lebensgemeinschaftspartnerinnen- und partner sowie Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt in ihren Haushalt aufgenommen haben und es selbst betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes Kind ist, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.
Neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern können in Ausnahmen (z. B. bei schwerer Krankheit oder Tod der Eltern) Verwandte dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel, Geschwister) Eltergeld empfangen.
Eltern können ab Geburt bis zum 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld erhalten. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Lebensmonate des Kindes beziehen. Für zusätzliche zwei Lebensmonate wird das Elterngeld gezahlt, wenn der Partner vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und für mindestens zwei Monate im Job Elternzeit in Anspruch nimmt oder die Arbeitszeit reduziert (maximal 30 Stunden - siehe oben).
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende monatliche
Erwerbseinkommens zu mindestens 67 bis 100 Prozent.
Bei monatlichen Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro beträgt die Ersatzrate bis zu 67 Prozent.
Für monatliche Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr sinkt künftig die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 Prozent auf 65 Prozent (bei monatlichen Voreinkommen in Höhe von 1.220 Euro und mehr zu 66 Prozent, bei monatlichen Voreinkommen von 1.240 Euro zu 65 Prozent).
Es werden mindestens 300 Euro bis maximal 1.800 Euro gewährt.
Der Elterngeldanspruch entfällt künftig für Ehepaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Familien mit mindestens 2 Kindern unter 3 Jahren oder 3 Kindern unter 6 Jahren (Mehrkindfamilien) erhalten erhöhtes Elterngeld. Familien mit Mehrlingen (z. B. Zwillinge) erhalten pro Mehrling zusätzlich den Mindestbetrag von 300 Euro.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag künftig vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elternfreibetrag. Der Elternfreibetrag entspricht dem Erwerbseinkommen vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht somit zusätzlich zur Verfügung.
Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Soziales und Integration
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau
Fon: siehe unten
Fax: 0340 / 204 21 50
eMail:
sozialamt@dessau-rosslau.de
Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 17.30 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 16.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Zimmer: 215 (2. Obergeschoß)
Fon: 0340 / 204 14 56, 0340 / 204 15 56
Hinweis: Fahrstühle sind vorhanden
Antragsformulare und Ausfüllhinweise
Informationen zum Elterngeld (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)