Zuständig ist üblicherweise das Betreuungsgericht in welchem die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Näheres regelt § 272 FamFG.
Das Betreuungsgericht ist ein Teil des Amtsgerichts. Die Richter entscheiden als Einzelrichter. Einzelne Aufgaben wurden den Rechtspflegern übertragen. Genaueres regelt das Rechtspflegergesetz.
Der Betreuer wird max. für 7 Jahre bestellt. Eine Überprüfung einer Verlängerung der Betreuung wird automatisch durch das Betreuungsgericht eingeleitet.
Unabhängig von dieser Zeitdauer können der Betreuer und der Betreute das Betreuungsgericht jederzeit um eine Überprüfung des Betreuungsbedarfes bitten, wenn nach deren Eindruck die Vorraussetzungen für eine Betreuung entfallen sind.
Ist bei der betroffenen Person ein medizinischer, vom Patienten zu genehmigender Eingriff erforderlich, kann in kurzer Zeit durch eine einstweilige Anordnung, also in einem Eilverfahren, ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. In diesem Fall ist lediglich ein mündliches ärztliches Zeugnis erforderlich (§ 300 FamFG). Eine Überprüfung der Fortführung der Betreuung ist dann innerhalb von 6 Monaten notwendig (§ 302 FamFG).
Notoperationen bedürfen dabei jedoch keiner vorherigen Betreuerbestellung.
Vorrangig benennt das Betreuungsgericht einen ehrenamtlichen Betreuer, der ein Familienmitglied, ein Freund oder Bekannter der betreffenden Person sein kann. Dieser Betreuer wird ebenfalls vom Betreuungsgericht bestellt und erhält zur Legitimation vor Dritten einen Ausweis. In diesem Ausweis sind die ihm übertragenen Aufgabenkreise explizit aufgeführt
Gibt es keine nahe stehenden Personen oder sind diese mit der Ausübung einer Betreuertätigkeit überfordert, bestellt das Betreuungsgericht einen Vereins- oder Berufsbetreuer. Dieser ist dann vor dem Betreuungsgericht ebenfalls rechenschaftspflichtig.
Grundsätzlich kann die betreffende Person auch nach einer Betreuerbestellung weiterhin sämtliche Rechtsgeschäfte tätigen, da sie nicht entmündigt wurde.
Tätigt der Betreute jedoch Rechtsgeschäfte, durch welche er sich selbst oder sein Vermögen schädigt, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt, z. B. in der Vermögenssorge oder für den Abschluss von Verträgen, anordnen.
Jegliche Handlungen des Betroffenen im Rechtsverkehr erlangen dann erst nach Einwilligung des Betreuers Gültigkeit.
Greifen Maßnahmen in erheblicher Weise in die Rechte oder die Gesundheit des Betreuten ein (z. B. schwerwiegende medizinische Eingriffe, wie Amputationen, Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik, Wohnungskündigung), muss der Betreuer sich diese Maßnahmen vorab vom Betreuungsgericht genehmigen lassen.
In der Regel sollten Betreuungen ehrenamtlich, also unentgeltlich, geführt werden. Dessen ungeachtet kann der ehrenamtliche Betreuer nach einem Jahr der Betreuungsführung eine Aufwandspauschale in Höhe von derzeit 323,00 € beim Betreuungsgericht beantragen. Verfügt der Betroffene über ausreichend finanzielle Mitte, übernimmt dieser die durch die Tätigkeit des Betreuers anfallenden Kosten. Ansonsten erfolgt die Kostenübernahme durch die Staatskasse.
§ 1836 BGB (i. V. m. § 1908 i BGB) und § 5 VBVG regeln die Vergütung einer berufsmäßig geführten Betreuung.
Jeder Betreuer hat dem Gericht einmal jährlich zu berichten (§ 1840 i.V.m. §1908 i BGB).
Nähere Erläuterungen erteilt der Rechtspfleger des Betreuungsgerichts.
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Betreuungsgericht
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