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Betreuungsverfügung

Hat man keine Vertrauensperson, welcher man eine Vorsorgevollmacht erteilen kann und möchte man dennoch seine Wünsche, z. B. Hinweise zu Lebensgewohnheiten, die beibehalten werden sollten, bevorzugte Alten- und Pflegeheime, einem Betreuer kund tun, so kann dies in Form einer Betreuungsverfügung (schriftlich und unterschrieben) erfolgen.
In diesem Fall bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der, wenn möglich, die schriftlich niedergelegten Anliegen des Betreuten umzusetzen hat.

Diese Art der Vorsorge kann ebenfalls genutzt werden, wenn man einen möglichen Betreuer benennen oder eine Person als Betreuer ausschließen möchte, diese jedoch unter der Kontrolle des Gerichts sehen möchte.

Die Aufbewahrung der Verfügung empfiehlt sich bei einer Vertrauensperson (Bekannte, Steuerberater, Notar), die bei Eintritt des Betreuungsfalles diese direkt an das Betreuungsgericht weiter leitet. Es besteht zudem die Möglichkeit, diese direkt beim Amtsgericht zu hinterlegen.

 Vordruck einer Betreuungsverfügung 

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